Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Obentra GmbH, Baslerstrasse 45, 4600 Olten
Stand: 04. Juni 2025

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der Obentra GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“) gegenüber Geschäftskunden (nachfolgend „Kunde“), soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
Soweit ausdrücklich schriftlich vereinbart, gehen gesonderte Leistungen, Verträge oder Rahmenvereinbarungen vor diesen AGB.

2. Leistungsumfang und Vertragsabschluss

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen schriftlichen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder einem Projektvertrag. Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Angebotsdatum.
Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zustande.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge und Ressourcen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
Erfolgt die Bereitstellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Anforderung, behält sich die Auftragnehmerin vor, Mehrkosten nach vereinbartem Stundensatz für Verzögerungsmanagement in Rechnung zu stellen und den Projektzeitplan entsprechend anzupassen.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung erfolgt auf Basis der vereinbarten Ansätze (z. B. Stunden-, Pauschal- oder Monatspreise). Alle Preise verstehen sich in CHF exkl. MwSt., sofern nicht anders angegeben. Zahlungsfrist: 10 Tage netto ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen von 9 % p. a. zu erheben.
Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, Preise bei Lohnerhöhungen oder gestiegenen Betriebskosten einmal jährlich anzupassen, wobei der Kunde spätestens 30 Tage (oder die Länge der Kündigungsfrist) vor Inkrafttreten schriftlich informiert wird.

5. Eigentum und Nutzungsrechte

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erhält der Kunde ein zeitlich unbeschränktes, nicht exklusives Nutzungsrecht an allen im Rahmen des Auftrags erbrachten Arbeitsergebnissen. Quellcodes, Dokumentationen und Konfigurationen verbleiben im Eigentum der Auftragnehmerin, sofern keine vollständige Übertragung schriftlich vereinbart wurde.
Software Dritter unterliegt deren Lizenzbestimmungen.

6. Support & Reaktionszeiten

Sofern kein separater Support- oder Bereitschaftsvertrag abgeschlossen wurde, erfolgt Support durch die Auftragnehmerin ausschliesslich auf freiwilliger Basis und nach Best Effort, ohne garantierte Reaktionszeit und ohne Anspruch auf Verfügbarkeit.
Bei Abschluss einer kostenpflichtigen Best-Effort-Bereitschaftsvereinbarung (z. B. Mo–Fr, 08:00–18:00 Uhr) besteht keine garantierte Erreichbarkeit. Die Auftragnehmerin wird sich im Rahmen verfügbarer Ressourcen nach bestem Ermessen bemühen, bei Störungen innerhalb des vereinbarten Zeitfensters zu reagieren. Eine Verpflichtung zur Reaktion oder zur Wiederherstellung besteht nicht.

7. Haftung

Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzungen entstanden sind. Eine Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn oder Datenverluste wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht.
Die Haftung der Auftragnehmerin ist pro Schadenereignis auf maximal den geleisteten Betrag im vergangenen Jahr bzw. auf den Auftragswert beschränkt.
Die Auftragnehmerin verfügt über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von CHF 10 Mio.

8. Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller nicht öffentlich bekannten Informationen. Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und im Auftrag des Kunden (Auftragsbearbeitung gemäss DSG/DSGVO).
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Subunternehmer einzuschalten, vorausgesetzt diese sind entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet.

9. Kündigung von Managed Services

Sofern nicht anders vereinbart, können laufende Services (z. B. Betriebsbereitschaft, Logging-Stack, Wartung) mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand ist 4600 Olten, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes vorsehen.

11. Gerichtsbarkeit / Schlichtung

Bei Streitigkeiten bemühen sich die Parteien zunächst um eine gütliche Schlichtung. Bleibt diese erfolglos, ist das zuständige Gericht Olten.

12. Garantierte Leistungszeit (Fixkontingente)

Sofern im Angebot ein wöchentliches Stundenkontingent vereinbart wurde (z. B. 8 Stunden pro Woche), gilt dieses Kontingent als verbindlich zugesichert.
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, diese Stunden regelmässig pro Kalenderwoche zu erbringen, der Kunde verpflichtet sich im Gegenzug zur vollständigen Vergütung – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme.
Eine Verschiebung, Anhäufung oder nachträgliche Umbuchung nicht genutzter Stunden ist ausgeschlossen.
Ausnahmen gelten ausschliesslich bei Ausfall der Auftragnehmerin infolge Krankheit, Unfall oder angekündigten Urlaub. Feiertage reduzieren das vereinbarte Stundenkontingent nicht.

13. Abrechnung und Zahlungsmodalitäten

a) Dienstleistungen (z. B. Projektarbeit, Fixkontingente):
Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich auf Basis der erbrachten Leistung.
Die Rechnungsstellung erfolgt in der ersten Woche des Folgemonats, zahlbar innert 10 Tagen.
Zusätzliche Einsätze ausserhalb des Fixkontingents werden nach vereinbartem Stundensatz verrechnet.

b) Managed Services (z. B. Betriebsbereitschaft, Logging-Stack):
Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus. Zahlung innert 10 Tagen.
Kein Anspruch auf Rückerstattung bei Nichtinanspruchnahme.
Bei Zahlungsverzug kann die Auftragnehmerin Leistungen einstellen.

14. Verfügbarkeit von Managed Services

Die Auftragnehmerin erbringt Managed Services nach dem Stand der Technik und betriebswirtschaftlich angemessener Verfügbarkeit.
Keine garantierte Verfügbarkeit oder Wiederherstellungszeit, ausser bei separatem SLA.
Geplante Abwesenheiten >5 Werktage werden mit 14 Tagen Vorlauf angekündigt.
Ausfälle durch Drittdienstleister liegen ausserhalb der Verantwortung.

15. Abwesenheiten und Ferienregelung bei Bereitschaftsleistungen

Geplante Abwesenheiten (Ferien etc.) werden mindestens 14 Kalendertage im Voraus mitgeteilt.
Während dieser Zeit entfällt die Bereitschaftsleistung anteilig.
Unvorhergesehene Ausfälle (z. B. Krankheit) gelten als höhere Gewalt und berechtigen nicht zur Rückforderung.

16. Force-Majeure / Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Streik etc.).

17. Subunternehmer / Drittdienstleister

Die Auftragnehmerin darf Subunternehmer einsetzen, bleibt aber verantwortlich für deren Handeln im Rahmen dieser AGB.

18. Änderungsmanagement / Zusatzaufwände

Änderungen am Leistungsumfang bedürfen der Schriftform. Zusatzaufwände werden nach vereinbartem Stundensatz abgerechnet.

19. Verjährung

Vertragliche Ansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Fälligkeit.

20. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Klausel unwirksam sein, bleibt der Rest gültig.
Verbindliche Sprache ist Deutsch. Andere Übersetzungen dienen nur der Orientierung.